Ein Jahr StaRUG – eine positive Bilanz

Ein Jahr StaRUG - eine positive Bilanz
Ein Jahr #StaRUG – eine positive Bilanz: Mehr als ein Jahr ist das StaRUG in Kraft. Jedoch nur in 22 Fällen wurde das neue Sanierungswerkzeug genutzt. Alexander Görbing (Unternehmeredition.de) hat erfahrene Restrukturierer gefragt, was sie von den neuen Möglichkeiten halten – mit dabei FalkenSteg-Partner Wolfram Lenzen.
Hintergrund für die zurückhaltende Anwendung sei, dass sich das Instrumentarium noch nicht so herumgesprochen habe und auch die geeigneten Fälle derzeit fehlen. Erfolgreich ist das Verfahren bei opponierenden Gläubigern. Durch das StaRUG und die Möglichkeit, die Gruppe gerichtlich überstimmen zu lassen, werde mit ziemlicher Sicherheit der ein oder andere Restrukturierungsfall vor der Insolvenz bewahrt, so Lenzen. Dabei dürfe man jedoch nicht außer Acht lassen, dass die Maßnahmen der operativen Restrukturierung nach wie vor durch das Unternehmen zu bewältigen sind. Sein Fazit: Das StaRUG ist eine hervorragende Ergänzung des Sanierungsbaukastens für ganz bestimmte Restrukturierungsverfahren.
Weitere Sanierungsexperten im Interview: Dr. Ulrike HörethGroß JanChristoph ElzerMatthias Dieckmann, Dr. Christoph Niering, Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Stefan Kleiner, Maximilian PlutaGeorg Streit und Dr. Thomas Zubke – von ThünenHier ist der Artikel verlinkt (bitte klicken).

 

Mehr als ein Jahr ist nun in Deutschland der neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) in Kraft. Mitten in der Coronapandemie bekamen Restrukturierer und Insolvenzverwalter ein neues Werkzeug. Alexander Görbing (unternehmeredition.de) hat erfahrene Profis gefragt, was sie von den neuen Möglichkeiten halten – mit dabei Falkensteg-Partner Wolfram Lenzen. Den kompletten Artikel lesen Sie hier.

Eines der besonderen Charakteristika des neuen StaRUG ist Diskretion. Die Beantragung einer solchen gerichtlichen Einigung und auch deren Abschluss müssen nicht veröffentlicht werden. Was im vergangenen Jahr passiert ist, fand also oftmals hinter verschlossenen Türen statt – und das war vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt.

„Nur“ 22 Fälle im vergangenen Jahr

Das Insolvenz-Fachmagazin INDat Report gab zum Beginn des Jahres bekannt, dass es für das Jahr 2021 von 22 Anträgen auf ein StaRUG-Verfahren ausgeht. Basis war eine Befragung von allen 24 Restrukturierungsgerichten in Deutschland. Auf den ersten Blick erscheint diese Zahl sehr gering, aber es gibt gleich mehrere mögliche Erklärungen dafür.

„Eine unserer Erfahrungen war, dass das Instrument ´StaRUG´ außerhalb der Restrukturierungsbranche noch nicht weitreichend bekannt ist. Dies liegt naturgemäß an dem besonderen Anwendungsspektrum sowie der erst einjährigen Einführung“, erklärt Wolfram Lenzen, Partner bei Falkensteg. Das neue Instrumentarium hat sich wohl noch nicht ausreichend herumgesprochen. Eine weitere naheliegende Erklärung ist die allgemein sehr niedrige Zahl von Insolvenzen seit dem Ausbruch der Coronapandemie. Bei Ausbruch der Krise hatten viele Experten mit einer Welle von Insolvenzen gerechnet, stattdessen läuft seit zwei Jahren ein vergleichsweise schmales Rinnsal. Schließlich könnte aber auch der wahre Erfolg des StaRUG darin liegen, dass es überhaupt existiert.

Nach lediglich zwölf Monaten StaRUG unter einer Sonderkonjunktur mit staatlichen Hilfsprogrammen und einer Quasi-Aussetzung der Kurzarbeiterregeln fehlt aber vermutlich dennoch eine ausreichende Basis von zu beobachtenden Fällen.

Welche Verbesserungen wären wünschenswert?

Dennoch kann nach einem guten Jahr auch darüber nachgedacht werden, an welchen Stellen das StaRUG noch verbessert werden kann. Bereits in der Beratung des Gesetzentwurfes gab es Forderungen nach einer Möglichkeit der einseitigen Vertragskündigung. Wolfram Lenzen von Falkensteg meint dazu: „Eine solche Regelung hätte eine deutliche Sanierungshilfe dargestellt. Insofern wäre die Aufnahme operativer Sanierungshilfen eine deutliche Verbesserung. Mit dieser Erweiterung ist jedoch nicht zu rechnen“.

Zufriedene Praktiker

Opponierende Gläubiger seien bisher in der vorinsolvenzlichen Sanierung ein durchaus regelmäßig auftretendes Problem, so Lenzen. Durch das StaRUG und die Möglichkeit, die Gruppe gerichtlich überstimmen zu lassen, werde mit ziemlicher Sicherheit der ein oder andere Restrukturierungsfall vor der Insolvenz bewahrt. Dabei dürfe man jedoch nicht außer Acht lassen, dass die Maßnahmen der operativen Restrukturierung nach wie vor durch das Unternehmen zu bewältigen sind: „Sind solche Maßnahmen im großen Umfang notwendig und nicht finanzierbar, bleibt die Option der Sanierung im Rahmen von Insolvenz- beziehungsweise Eigenverwaltungsverfahren. Damit ist das StaRUG eine Ergänzung des Sanierungsbaukastens für ganz bestimmte Restrukturierungsverfahren“, erklärt der Falkensteg-Sanierungsexperte.

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz STARUG – NEU IM SANIERUNGSBAUKASTEN

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Seit wenigen Wochen gibt es in der Restrukturierung mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz: StaRUG ein neues Tool im Sanierungsbaukasten. Alexander Görbing von der Unternehmeredition hat mit zwei erfahrenen Sanierungs- und Insolvenzexperten über ihre Einschätzung gesprochen: Tillmann Peeters, Gründungspartner und Geschäftsführer von FalkenSteg und Dr. Matthias Hofmann, Partner der Münchener Kanzlei Pohlmann Hofmann.

Unternehmeredition: Wo ist das StaRUG im Sanierungsbaukasten angesiedelt?

Tillmann Peeters: Ich sehe den präventiven Restrukturierungsrahmen als eine vielversprechende Möglichkeit zur Restrukturierung der Passivseite – also bei der Neuordnung von Unternehmensverbindlichkeiten. Er steht zwischen der außergerichtlichen Sanierung und einer Sanierung im Rahmen einer Eigenverwaltung. Wie es der Markt zukünftig annehmen wird, das wird die Zukunft zeigen.

Dr. Matthias Hofmann: Ziel des Gesetzgebers war es ausdrücklich, dass möglichst bereits frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Insolvenzen ergriffen werden können. Wir werden sehen, ob das funktioniert. Durch die am Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch erfolgten Änderungen, insbesondere bei Regelungen zu den Pflichten der Geschäftsführung gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern, bin ich ein wenig skeptisch. Ich fürchte, dass viele Unternehmen weiter bis auf die letzte Sekunde warten – und dann ist es meist leider zu spät für eine Sanierung.

Unternehmeredition: Für wen eignet sich das StaRUG überhaupt?

Peeters: Am Anfang wird es sicher nur um größere Unternehmen gehen. Eine ähnliche Erfahrung haben wir bereits beim ESUG gesammelt. Die Berater, Verwalter, Gläubiger und Gerichte müssen lernen, mit dem neuen Werkzeug umzugehen – die Branche wird sich anpassen. Grundsätzlich schätze ich das StaRUG als Konsensinstrument bzw. „konfliktunfähig“ ein – ähnlich wie den Insolvenzplan. Wenn nicht fast alle Beteiligten im Verfahren an einem Strang ziehen und einen guten Willen zeigen, dann funktioniert es nicht.

Hofmann: Wenn sich die Krise eines Unternehmens nicht im Wesentlichen durch die Neugestaltung von Schulden oder anderen Verbindlichkeiten lösen lässt, sondern die Probleme an einer anderen Stelle zu suchen sind, dann wird es mit dem StaRUG eher schwierig werden.

Lesen Sie das ganze Interview „StaRUG wird kein billiges Verfahren“ auf unternehmeredition.de

PRODUKTION: NEUES SANIERUNGSGESETZ STARUG: WAS JETZT WICHTIG IST

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2021 bringt einige Änderungen mit sich. Dazu zählt auch ein neues Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz für Unternehmen. Was es damit auf sich hat. Produktion-Redakteurin Anja Ringel im Gespräch mit Wolfram Lenzen zum neuen StaRUG.

Geschäftsführer aufgepasst: Seit Anfang des Jahres gibt es ein neues Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG). Es soll laut der Unternehmensberatung Falkensteg die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung in der Insolvenz schließen. PRODUKTION fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Darum geht es im neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz für Unternehmen (StaRUG):

„Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts schafft einen Rechtsrahmen, der es Unternehmen ermöglicht, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Dies geschieht auf Grundlage eines Restrukturierungsplans, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben“, heißt es auf der Website der Bundesregierung. Ziel des Gesetzes sei es, die Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen zu verbessern. Wichtig ist, dass die Unternehmen nur drohend und nicht komplett zahlungsunfähig sind.

… Diese Maßnahme werde die Restrukturierungswelt erheblich verändern, sagt Wolfram Lenzen, Partner der Unternehmensberatung Falkensteg in einer Mitteilung. Ein Schuldner, der sich außergerichtlich sanieren möchte, habe durch das StaRUG nun mehr Einflussmöglichkeiten.

Die Unternehmensberatung erklärt außerdem, dass die weiteren Möglichkeiten der Verwertungs- und Vollzugssperre der Firma ausreichend Zeit und Ruhe geben, um einen Restrukturierungsplan zu entwickeln und mit den Gläubigern abzustimmen.

Sanierungsgesetz ist rein finanzwirtschaftliches Instrument
Ursprünglich war in dem Gesetz auch eine einseitige Vertragskündigung ungünstiger Dauerschuldverhältnisse vorgesehen. Diese wurde laut Falkensteg aber noch gestrichen, weshalb die Anwendung des StaRUG stark eingeschränkt und das Gesetz ein rein finanzwirtschaftliches Instrument sei. Dadurch sei die Chance hin zu einem Schuldnerverfahren, wie zum Beispiel in den Niederlanden, verpasst worden, sagt Lenzen. „Gerade für Unternehmen, die von den beiden Lockdowns stark betroffen sind, fehlt nun ein Sanierungsinstrument.“

Dafür wurde an anderer Stelle nachgebessert und der § 313 BGB konkretisiert, erklären die Experten von Falkensteg. Demnach können sich Mieter und Pächter nun aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Umsatzausfällen auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen. In der Folge seien je nach Einzelfall Anpassungen, Stundungen und sogar Kündigungen der Mietverträge möglich. …

Für wen das neue Gesetz gilt

„Das Starug wird zu Beginn nur für Mittelständler über 100 Mitarbeitern geeignet sein. Alle Beteiligten befinden sich erstmal in einer Forschungsphase“, sagt Lenzen. „Um vom Laborstadium in den Serieneinsatz zu gelangen, wird es sicherlich noch ein Jahr dauern. Somit werden die Pandemie-Folgen durch das Starug kurzfristig nicht beseitigt werden können. Erst wenn diese Lernphase durchlaufen ist, kann man mit den erarbeiteten Instrumenten auch kleineren Unternehmen helfen. Das war mit dem Insolvenzplan Anfang der 2000er so, das war mit der Eigenverwaltung im ESUG 2012 so und ähnlich wird das auch beim Starug sein“, so der Experte.

Grundsätzlich setzt das Starug laut Falkensteg neue Impulse für eine Sanierungskultur. „Außergerichtliche Sanierung, Starug, Eigenverwaltung – der Sanierungsbaukasten hält nun für jede wirtschaftliche Schieflage ein Instrument bereit. Nun sind die Unternehmer am Zug. Sie müssen sich frühzeitig um die Sanierung kümmern. Je eher sie damit beginnen, umso mehr Instrumente und Handlungsoptionen stehen ihnen offen“, erklärt Lenzen.

Lesen Sie den gesamten Artikel in der Produktion „Neues Sanierungsgesetz: Was jetzt wichtig ist“

Focus Online: Warum Corona-Pleiten bisher vor allem große Namen trafen

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Insolvenzen waren im Corona-Jahr in Deutschland vor allem ein Problem von Großunternehmen. Insgesamt gingen die Zahlen dank Staatshilfen auf ein Rekordniveau zurück. Das dürfte sich dieses Jahr aber ändern. Experten rechnen mit einer Pleitewelle – die aber erträglich wäre.

Karstadt, Vapiano, Hallhuber, Bonita, Adler, Esprit und natürlich Wirecard : Wenn es um Insolvenzen ging, beherrschten 2020 klanghafte Namen die Schlagzeilen. In der Kategorie der Großunternehmen mit mehr als 10 Millionen Euro Umsatz gab es eine wahre Pleitenflut. 271 Firmen mussten ihre Pleite anmelden, 47,2 Prozent mehr als noch im Vorjahr, wie eine Auswertung der Unternehmensberatung Falkensteg belegt. Besonders betroffen waren der Einzelhandel (35 Insolvenzen) und die Modebranche (36), in denen sich die Zahl der Insolvenzen vervielfachte sowie die Autozulieferer, deren Pleitezahl sich auf 54 verdoppelte.

… In Bezug auf die steigenden Pleiten von Großunternehmen „traf es viele Unternehmen, die bereits vor Corona mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten“, sagt Falkensteg-Partner Tillmann Peeters. Wirecards Untergang hatte etwa wenig mit der Pandemie zu tun, auch Karstadt hatte in den Vorjahren schon mehrere Fast-Pleiten hingelegt.

… Die Bundesregierung arbeitet bereits an Maßnahmen, die Pleitewelle einzugrenzen. So wurde zum 1. Januar das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (Starug) eingeführt. Es ermöglicht einem von der Insolvenz bedrohten Unternehmen, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wenn die Mehrheit der Gläubiger zustimmt. Bisher war dafür eine Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. „Der neue Sanierungsrahmen ermöglicht, dass die Hilfskredite auch ohne Insolvenz in Teilen nicht zurückgezahlt werden müssen. Es wird demnach Unternehmen zugutekommen, die coronabedingt in Schieflage geraten sind“, sagt Peeters.

Lesen Sie auf Focus Online den gesamten Artikel „2021 droht Pleitewelle: Warum Corona-Pleiten bisher vor allem große Namen trafen“

StaRUG: Neues Sanierungsrecht für die Unternehmensrettung

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Der Bundestag hat mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz Starug, ein umfassendes Sanierungsinstrument beschlossen, das die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung in der Insolvenz schließt. Es soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Mit dem Gesetz ist ein Rechtsrahmen geschaffen worden, der es Unternehmen ermögliche, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“, schreibt die Bundesregierung. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, dem die Gläubiger mehrheitlich zustimmen müssen. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen ist damit ein wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs.

„Das Starug wird die Restrukturierung deutlich vereinfachen, denn es bietet dem Schuldner, der sich bisher außergerichtlich sanieren wollte, mehr Einflussmöglichkeiten“, erklärt Wolfram Lenzen, Partner der Unternehmensberatung Falkensteg. In der außergerichtlichen Sanierung muss quasi Einstimmigkeit bei allen beteiligten Gläubigern hergestellt werden. Akkordstörer konnten die Sanierung scheitern lassen und es drohte die Insolvenz. „Das wird nun durch das Mehrheitsprinzip ersetzt, womit auch gegen den Willen einzelner Gläubiger Maßnahmen durchgesetzt werden können. Das wird die Restrukturierungswelt erheblich verändern“, so Sanierungsexperte Wolfram Lenzen. Die weiteren Möglichkeiten der Verwertungs- und Vollzugssperre geben den Unternehmen zudem ausreichend Zeit und Ruhe, um einen Restrukturierungsplan zu entwickeln und mit den Gläubigern abzustimmen.

Erst auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens wurde die einseitige Vertragskündigung ungünstiger Dauerschuldverhältnisse gestrichen und damit die Anwendung des Starug stark eingeschränkt. Damit wird das neue Sanierungsgesetz zu einem rein finanzwirtschaftlichen Instrument und „die Chance hin zu einem Schuldnerverfahren, wie beispielsweise in den Niederlanden, verpasst. Gerade für den Einzelhandel, der von beiden Lockdowns stark betroffen ist, fehlt nun ein Sanierungsinstrument“, erklärt Wolfram Lenzen.

Dafür wurde an anderer Stelle nachgebessert und der § 313 BGB konkretisiert. Danach können sich Mieter und Pächter aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Umsatzausfällen auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen. In der Folge sind Anpassungen, Stundungen und sogar Kündigungen der Mietverträge möglich. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig. „Die durch die Pandemie forcierte Strukturveränderung weg vom Flächenvertrieb hin zu eCommerce wird trotz der Klarheit beim § 313 BGB nicht erfasst werden“, befürchtet Wolfram Lenzen. Den Händlern bleibt dann für eine umfassende Sanierung die Eigenverwaltung.

Das neue Sanierungsgesetz ist die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens. Die EU-Richtlinie muss in den Mitgliedsstaaten bis Mitte 2021 umgesetzt sein. Darin wird gefordert, dass der Rahmen für KMU tauglich sein muss. „Das Starug wird zu Beginn nur für Mittelständler über 100 Mitarbeitern geeignet sein. Alle Beteiligten befinden sich erstmal in einer Forschungsphase. Um vom Laborstadium in den Serieneinsatz zu gelangen, wird es sicherlich noch ein Jahr dauern. Somit werden die Pandemie-Folgen durch das Starug kurzfristig nicht beseitigt werden können. Erst wenn diese Lernphase durchlaufen ist, kann man mit den erarbeiteten Instrumenten auch kleineren Unternehmen helfen. Das war mit dem Insolvenzplan Anfang der 2000er so, das war mit der Eigenverwaltung im ESUG 2012 so und ähnlich wird das auch beim Starug sein“, erklärt Falkensteg-Partner Wolfram Lenzen.

Grundsätzlich setzt das Starug neue Impulse für eine Sanierungskultur. „Außergerichtliche Sanierung, Starug, Eigenverwaltung – Der Sanierungsbaukasten hält nun für jede wirtschaftliche Schieflage ein Instrument bereit. Nun sind die Unternehmer am Zug. Sie müssen sich frühzeitig um die Sanierung kümmern. Je eher sie damit beginnen, umso mehr Instrumente und Handlungsoptionen stehen ihnen offen“, weiß Lenzen.

Automobilwoche.de: Großinsolvenzen bei Autozulieferern nehmen weiter zu

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Die Großinsolvenzen bei den Zulieferern im Automobilbau halten weiter an. Bis Ende November haben bereits 49 Unternehmen mit einem Umsatz größer 10 Mio. Euro einen Insolvenzantrag gestellt – davon sieben im vergangenen Monat. „Trotz zuletzt wieder steigenden Produktionszahlen kämpft die Branche weiterhin gegen die Corona-Folgen und den technologischen Wandel. Das Vorjahresjahresergebnis von 2019 wird um 75 Prozent deutlich übertroffen. Damals waren es lediglich 28 Unternehmen“, erklärt Falkensteg-Partner Wolfram Lenzen. Auffällig sind die vielen Insolvenzen bei Unternehmen mit einem Umsatz größer 100 Mio. Euro. Hier stieg die Zahl von drei im Vorjahr auf 16 – darunter der Zulieferer Veritas, der Druckgusskomponenten-Hersteller KSM Castings Group und der LKW-Kran-Bauer Tadano.

Über alle Branchen hinweg sehen die Zahlen weniger dramatisch aus. 251 Großunternehmen mussten den Gang zum Insolvenzgericht antreten. Das entspricht einem Anstieg zum Gesamtvorjahr von 37 Prozent. Dass die Insolvenzwelle dennoch ausgebliegen ist, dürfte an den staatlichen Hilfskrediten und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die für überschuldete Unternehmen noch bis Jahresende greift, liegen.

Insolvenzanträge im Automobilbereich

Zusätzlich hat die Kurzarbeit die Zahlen weiter gedrückt. Besonders Maschinen- und Fahrzeugbauer sowie deren Zulieferer nutzen die Unterstützungsmaßnahme. In diesen beiden Branchen waren zuletzt im Mai zwischen 300.000 und 680.000 Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Die meisten Kurzarbeiter gab es in NRW (1,1 Millionen), Bayern (1,0 Millionen) und Baden-Württemberg (1,0 Millionen). Süddeutschland ist wegen der hohen Abhängigkeit vom Maschinenbau sowie der Automobil- und Zulieferindustrie am stärksten betroffen.

Warten aufs neue Sanierungsgesetz

Die vielen Baustellen Nachfrageschwäche, sinkende Volumen und Margen, Handelsbeschränkungen, kostenintensive Zukunftsprojekte und strengere Emissionsauflagen werden der Branche weiter unter Druck setzen. Sanierungsexperte Wolfram Lenzen erwartet, dass sich die Produktionszahlen frühestens in drei bis vier Jahren wieder erholen werden. Bis dahin steht die profitable Auslastung im Mittelpunkt. Zudem könnte der neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, kurz Starug, die angeschlagenen Unternehmen aus der Krise führen.

„Das Gesetz richtet sich an Unternehmen in Schieflage, die ein gesundes Geschäftsmodell vorweisen, aber beispielsweise hohe Finanzverbindlichkeiten angesammelt haben“, weiß Lenzen. Das Unternehmen darf nur drohend zahlungsunfähig sein. Kernelement des Starug ist der Restrukturierungsplan, mit dem diese Finanzverbindlichkeiten abgeschnitten werden können. Der Plan gibt Antworten auf die Fragen: Welche Maßnahmen sind für die erfolgreiche Restrukturierung notwendig? Wie können diese Maßnahmen umgesetzt werden? Wie bleibt das Unternehmen während des Verfahrens wirtschaftlich stabil?

Restrukturierungsmaßnahmen sind frei gestaltbar

Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind vom Gesetz vorgeschrieben. Welche Maßnahmen getroffen werden, sind dem Unternehmen jedoch freigestellt. Neu in der Restrukturierungswelt ist die Planabstimmung mit den betroffenen Gläubigern außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Bisher mussten bei einer außergerichtlichen Sanierung alle Gläubiger dem Vorhaben zustimmen. Sogenannte Akkordstörer konnte die Sanierung durch Gegenstimmen verhindern. Künftig werden die Gläubiger in Gruppe unterteilt. Stimmen 75 Prozent der Restrukturierungsforderung in einer Gruppe sowie eine Mehrheit der Gruppen zu, dann kann der Plan umgesetzt werden. Weiterhin geben Vollstreckungs- und Verwertungssperren ausreichend Zeit und Ruhe zur Ausarbeitung des Restrukturierungsplans.

Startschuss Anfang 2021 noch fraglich

Die Bundesregierung drängt im Gesetzgebungsverfahren zur Eile und will das Starug bis zum 1. Januar umgesetzt haben. Schließlich soll das neue Sanierungsgesetz die Insolvenz infolge der Coronakrise vermeiden. Einige Politiker und Verbände warnen dagegen. Für sie sei das Gesetz mit heißer Nadel gestrickt und werfe noch viele Fragen auf. Insbesondere die Beendigung von laufenden Verträgen durch den Schuldner gehe zu weit. Bisher ist das nur in einem Insolvenzverfahren möglich. Bis Juli 2021 muss das Gesetz nach EU-Vorgaben jedoch in Kraft treten.

MM Maschinenmarkt: Weniger Großinsolvenzen im Maschinenbau

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Frankfurt. Die Großinsolvenzen im klassischen Maschinenbau bleiben weiterhin aus. In diesem Jahr haben 23 Maschinenbauer mit einem Umsatz größer 10 Mio. Euro einen Insolvenzantrag gestellt – davon zwei im vergangenen November. „Die Branche zeigt sich resistent gegen die Corona-Folgen und wird selbst das Vorjahresjahresergebnis von 2019 nicht mehr erreichen. Damals waren es 29 Unternehmen“, erklärt Falkensteg Partner Wolfram Lenzen.

Über alle Branchen hinweg sehen die Zahlen dagegen dramatisch aus. 251 Großunternehmen mussten den Gang zum Insolvenzgericht antreten. Das entspricht einem Anstieg zum Gesamtvorjahr von 37 Prozent. Dass die Insolvenzwelle im Herbst dennoch ausgebliegen ist, dürfte an den staatlichen Hilfskrediten und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die für überschuldete Unternehmen noch bis Jahresende greift, liegen. Zusätzlich hat die Kurzarbeit die Zahlen weiter gedrückt.

Kurzarbeit auf Rekordniveau

Die Kurzarbeit gilt als der Rettungsanker für die angeschlagenen Unternehmen. Laut der Bundesagentur für Arbeit waren im April 2020 rund 4,9 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit, was einen Rekordwert darstellt. Seither sind die Zahlen rückläufig, im September verzeichnete die Bundesagentur nur noch 2,5 Millionen Arbeiternehmer. Der Anteil an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg von 0,4 (Februar 2020) auf 13,9 Prozent (April 2020). In der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise lagen die Werte deutlich darunter. Im Mai 2009 musste nur jeder zwanzigste Arbeiternehmer in Kurzarbeit, also rund 1,4 Millionen.

Besonders betroffen waren Unternehmen aus dem Maschinenbau und Fahrzeugbau. In diesen beiden Branchen waren zuletzt im Mai zwischen 300.000 und 680.000 Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Es gibt aber auch große Unterschiede zwischen den Regionen. Die meisten Kurzarbeiter gab es in NRW (1,1 Millionen), Bayern (1,0 Millionen) und Baden-Württemberg (1,0 Millionen). Süddeutschland ist wegen der hohen Abhängigkeit vom Maschinenbau sowie der Automobil- und Zulieferindustrie am stärksten betroffen.

Warten aufs neue Sanierungsgesetz Starug

Ob die Maschinen- und Anlagenbauer schadlos durch die Krise gekommen sind oder weitere in die Pleite rutschen, werde sich erst in rund zwölf Monaten zeigen. Sanierungsexperte Wolfram Lenzen gibt deshalb noch keine Entwarnung für das kommende Jahr. Dann könnte jedoch auch der neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, kurz Starug, die angeschlagenen Unternehmen aus der Krise führen.

„Das Gesetz richtet sich an Unternehmen in Schieflage, die ein gesundes Geschäftsmodell vorweisen, aber beispielsweise hohe Finanzverbindlichkeiten angesammelt haben“, weiß Lenzen. Das Unternehmen darf nur drohend zahlungsunfähig sein. Kernelement des Starug ist der Restrukturierungsplan, mit dem diese Finanzverbindlichkeiten abgeschnitten werden können. Der Plan gibt Antworten auf die Fragen: Welche Maßnahmen sind für die erfolgreiche Restrukturierung notwendig? Wie können diese Maßnahmen umgesetzt werden? Wie bleibt das Unternehmen während des Verfahrens wirtschaftlich stabil?

Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind vom Gesetz vorgeschrieben. Welche Maßnahmen getroffen werden, sind dem Unternehmen jedoch freigestellt. Neu in der Restrukturierungswelt ist die Planabstimmung mit den betroffenen Gläubigern außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Bisher mussten bei einer außergerichtlichen Sanierung alle Gläubiger dem Vorhaben zustimmen. Sogenannte Akkordstörer konnte die Sanierung durch Gegenstimmen verhindern. Künftig werden die Gläubiger in Gruppe unterteilt. Stimmen 75 Prozent der Restrukturierungsforderung in einer Gruppe sowie eine Mehrheit der Gruppen zu, dann kann der Plan umgesetzt werden. Weiterhin geben Vollstreckungs- und Verwertungssperren ausreichend Zeit und Ruhe zur Ausarbeitung des Restrukturierungsplans.

Startschuss Anfang 2021 noch fraglich

Die Bundesregierung drängt im Gesetzgebungsverfahren zur Eile und will das Starug bis zum 1. Januar umgesetzt haben. Schließlich soll das neue Sanierungsgesetz die Insolvenz infolge der Coronakrise vermeiden. Einige Politiker und Verbände warnen dagegen. Für sie sei das Gesetz mit heißer Nadel gestrickt und werfe noch viele Fragen auf. Insbesondere die Beendigung von laufenden Verträgen durch den Schuldner gehe zu weit. Bisher ist das nur in einem Insolvenzverfahren möglich. Bis Juli 2021 muss das Gesetz nach EU-Vorgaben jedoch in Kraft treten.

Börsen Zeitung: Akkordstörern Einhalt gebieten

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Die Meinungen zum Entwurf des Unternehmenssanierungs- und Restrukturierungsgesetzes – kurz StaRUG – gehen in der Fachwelt weit auseinander. Während die Riege der Insolvenzverwalter erheblichen Änderungsbedarf ausmacht – ihnen ist das Gesetz schlicht zu schuldnerfreundlich –, sind Sanierungs- und Restrukturierungsexperten voll des Lobes für den Gesetzentwurf. Gerade vor dem Hintergrund der Folgen der Covid-19-Pandemie gilt es nach ihrer Einschätzung keine Zeit zu verlieren. „Die Pandemie und ihre Folgen haben Druck auf den Kessel gebracht, die Richtlinie zügig in Gesetzesform zu gießen“, ist Sanierungsexperte Tillmann Peeters überzeugt, auch wenn er sich nicht darauf festnageln lassen will, ob das Gesetz tatsächlich wie geplant zum 1.1.2021 in Kraft tritt.

Nach Einschätzung des Geschäftsführers der Sanierungsberatung Falkensteg ist es gelungen, ein Sanierungsinstrument zu entwickeln, das außerhalb der Insolvenzordnung steht und dennoch die Akkordstörer auf der Gläubigerseite einfängt. Jenseits des Insolvenzrechts gibt es bislang nur die Möglichkeit der außergerichtlichen Sanierung. Diese setzt jedoch die Zustimmung aller Gläubiger voraus. Mit dem StaRUG reicht dagegen die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger von 75 Prozent bezogen auf die Forderungssumme, um die Sanierung anzustoßen.

Lesen Sie den kompletten Artikel aus der Börsenzeitung:

Airliners.de: StaRUG – welche Chancen bietet das neue Sanierungsgesetz für die Luftfahrtbranche?

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Der zweite Lockdown zwingt zu massiven Einschnitten. Und wieder sind Fluglinien, Flughäfen und viele Dienstleister, ohne die der Flugverkehr nicht stattfinden kann, schwer betroffen. Trotz aller Unsicherheit müssen diese Unternehmen nun planen, wie ihr Geschäftsmodell nach Corona aussehen wird. Welche Rolle kann hierbei das neue Sanierungsgesetz (StaRUG) spielen, dessen Verabschiedung bevorsteht? Der Artikel ist in Airliners.de Chancen für die Luftfahrtbranche erschienen.

Die coronabedingte Notlandung der Flugbranche ist eine extreme Herausforderung. Eine Branche, die seit vielen Jahren boomt und alle Weichen auf Wachstum ausgerichtet hatte, musste einen Fullstop hinlegen. Geprägt von hohen Kosten und langfristigen Wirtschaftsplänen, im Handlungsspielraum beengt durch hohe, nicht verhandelbare Sicherheitsstandards – alle Beteiligten des Luftverkehrs stehen vor großen Herausforderungen in unsicheren Zeiten.

Situation analysieren und neue Wege denken

Staatliche Unterstützung ist bisher nur punktuell angekommen, so dass viele vermehrt selbst Hand anlegen müssen. Zurecht bemühen sich viele Verantwortliche aktuell um eine differenzierte Analyse der eigenen Situation. Sie stellen das eigene Geschäftsfeld auf dem Prüfstand. Fragen, die sie beantworten müssen, lauten etwa: Wie lange dauert die Krise? Wie hart wird sie konkret? Wo stehen wir in drei Jahren? Sicher keine leichte Aufgabe angesichts der unklaren Entwicklung in puncto Geschäftsreisen, Touristik und Urlaub. Und dennoch unerlässlich, um einen Weg aus der verfahrenen Situation aufzuzeigen. Diesem sollte eine eher konservative Schätzung des künftigen Auftragsvolumens zugrunde gelegt werden und nicht die Hoffnung auf einen schnellen Wiederanstieg. Experten gehen momentan von einem New Normal im Passagiergeschäft von höchstens 40 Prozent aus und erst 2025 soll wieder das Niveau von 2019 erreicht werden, was für viele Unternehmen einen radikalen Downsizingprozess nahelegt. Dennoch sollten bei der kurz- und mittelfristigen Unternehmensplanung alle Optionen mitgedacht und durch eine flexible Sechs-Monats-Strategie stets realisierbar gehalten werden. Bei der Ableitung von entsprechenden Maßnahmen und Instrumenten kommt das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, ins Spiel.

Was ist das StaRUG?

Das StaRUG ist ein starkes Instrument zur Regulierung von Finanzschulden und erlaubt zugleich den Eingriff in Rechtsverhältnisse. Zeichnet sich ein finanzieller Engpass ab, kann zu einem frühen Zeitpunkt eine zielgerichtete Optionsanalyse erfolgen.

Dieser neue Rechtsrahmen ermöglicht es, Sanierungsmaßnahmen mit der Zustimmung der Gläubigermehrheit durchzusetzen und unrentable Verträge binnen einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Beide Maßnahmen stehen unter gerichtlicher Kontrolle. Ausgeschlossen sind Maßnahmen bei Personal und der betrieblichen Altersvorsorge. Geplant ist das Inkrafttreten für den 1. Januar 2021 – im direkten Anschluss an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zukünftig nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten fristgemäß zu erfüllen, aktuell aber alles rechtzeitig bezahlt.

Darüber hinaus beinhaltet das neue Gesetz erweiterte Pflichten für die Geschäftsleitung. Zur Früherkennung von Krisen müssen Unternehmen ein Warnsystem installieren. Laut Gesetz muss der Geschäftsleiter Entwicklungen überwachen, die zur Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können. Liegt die drohende Zahlungsunfähigkeit vor, muss der Geschäftsleiter die Interessen der Gläubigergesamtheit bei seinen Entscheidungen berücksichtigen. Bei Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft.

Optionsanalyse – wo hilft das StaRUG der Flugbranche?

Es bedarf nicht immer einer Krise wie der aktuellen, damit Unternehmen in Schieflage geraten. Wo auch immer die Gründe liegen, finanziellen Engpässen kann mithilfe einer Unternehmensverkleinerung oder auch einer Refinanzierung begegnet werden. Auch der Verkauf von Immobilien oder (nicht) betriebsnotwendigem Vermögen, ggf. als Sale & Lease Back, ist ein probates Mittel zur Kapitalerhöhung. Fluglinien können darüber hinaus Standorte schließen, auch Einsparungen durch Flugstreichungen sind denkbar, entfallen auf diese Weise Kosten für Start und Landung, für Treibstoff, für Pushback und Flughafennutzung.

Weitaus schwerer wiegen jedoch die vertraglich geregelten Verpflichtungen: Leasingverträge für Triebwerke und Flugzeuge (Dry and Wet-Leasing) sowie Mietverträge für Hangars haben meist lange Laufzeiten, Wartungsverträge sind zyklen- und nutzungsabhängig. Dies trifft größtenteils auch auf alle anderen Player wie Dienstleister (Gepäcktransport, Betankung etc.), Flughafenshops, Personaldienstleister und Flughäfen zu. Diese bestehenden Rechtsverhältnisse zu beenden ist im Regelbetrieb schwierig bis unmöglich, und genau hier setzt das neue Gesetz an. Das StaRUG bietet im Rahmen eines Restrukturierungsplans die Möglichkeit, Verbindlichkeiten des Unternehmens zu regeln. Des Weiteren ist  vorgesehen, für den Schuldner ungünstige Dauerschuldverhältnisse (bspw. Mietverträge oder Lieferverträge) mit einer Frist von drei Monaten kündigen zu können.

Die schnelle Erholung wird zudem dadurch unterstützt, dass sich das Unternehmen fortan auf der Grundlage eines von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich (75 Prozent) angenommenen Restrukturierungsplanes sanieren kann. Der Rechtsrahmen schließt die aktuelle Lücke zwischen einer auf die Zustimmung aller Gläubiger angewiesenen außergerichtlichen Sanierung einerseits und der Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens andererseits. Blockaden einzelner Gläubiger, sog. Akkordstörer, wird somit ein Riegel vorgeschoben.

Früherkennung gesetzlich gefordert

Um finanzielle Schieflagen und Havarien zu erkennen, betont der Gesetzgeber erneut die Wichtigkeit der Einbeziehung von Frühwarnsystemen. Nähere Angaben zur Ausgestaltung werden bisher allerdings nicht gemacht. Neben Systemen, die sich auf die allgemeine Wirtschafts- und Marktlage beziehen, werden wohl insbesondere betriebliche Frühwarnsysteme relevant werden. Bestandteile eines betrieblichen Frühwarnsystems sind angepasste, kennzahlenbasierte Controlling- und Informationssysteme. Diese häufig vergangenheitsorientierten Systeme sind auf jeden Fall, um zukunftsorientierte Systeme zu ergänzen. Hierzu gehören eine integrierte, mehrjährige GuV-, Bilanz- und Cashflow- oder Liquiditätsplanung. Daneben sollten Soll-/Ist-Vergleiche und damit verbunden laufende Maßnahmenpläne zur Zielerreichung zum Standardinstrumentarium gehören. Mit dem StaRUG und der darin vorgesehenen verschärften Haftung der Geschäftsleiter erhofft man sich eine stringente und flächendeckende Implementierung solcher Systeme.

Fazit

Das neue StaRUG bildet einen weiteren Baustein des Sanierungsbaukastens. Es stellt eine niedrigschwellige Einstiegsmöglichkeit in ein gerichtlich begleitetes Verfahren dar, das den Geschäftsleitungen ein weitgehend eigenständiges Handeln und den Gläubigern gleichzeitig Rechtssicherheit ermöglicht.

Deekeling Arndt: Insolvenzen, Sanierungen und neue rechtliche Instrumente wie das Starug

Falkensteg-Starug-Saninsfog-Restrukturierung-Sanierungskonzept-duesseldorf-Frankfurt- DAA_SoMe_3Fragen Tillmann Peeters

Die Zahl der Restrukturierungen nimmt pandemiebedingt zu. Deekeling Arndt/AMO unterstützt mit langjähriger Expertise Unternehmen in der Kommunikation von Restrukturierungsprozessen. In der Interview-Reihe mit Restrukturierungs-Experten stellt Volker Heck diesmal drei Fragen an Tillmann Peeters von FalkenSteg. Es geht dabei um Insolvenzen, um Sanierungen, die ein Wiederanfahren nach der Krise erlauben, und um neue rechtliche Instrumente wie das StaRUG. 

Die Insolvenzen werden wohl steigen – wann erreicht uns die Welle?

Die erste Pleitewelle hat uns eigentlich schon überrollt. In unserem FalkenSteg-Insolvenzreport analysieren wir alle drei Monate die Großinsolvenzen – und die Zahlen sind dramatisch: ein Anstieg über 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Zu uns als Beratung in Sondersituationen kommen deshalb vermehrt profitable Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb durch die Pandemie vollkommen zum Erliegen kam. Früher ging es um Größenanpassungen, Cost-Cutting, Ergebnisverbesserung, Mitarbeiterabbau oder Standortschließungen. Jetzt heißt die Herausforderung: Sanierung mit entwerteter Substanz oder wegbrechendem Markt. Neu ist, dass teilweise größere Kunden ihre Lieferanten in der Krise unterstützen. Den anderen bleibt nur, das Unternehmen drastisch herunterzufahren. Mit dieser Situation sind Unternehmer nicht zwingend überfordert, aber sie erteilen sich zu häufig Denkverbote. Sie befürchten, beim Wiederanfahren den Anschluss zu verlieren. Unsere Erfahrung aber zeigt: Wenn die Personalkosten über das Kurzarbeitergeld abgefangen werden und der Staat die Remanenzkosten übernimmt, dann übersteht ein Unternehmer auch im Winterschlaf die Krise und kann wieder durchstarten. Wichtig ist: klar mit den betroffenen Mitarbeitern und Kunden kommunizieren und diese „mit ins Boot holen“.

Wo sehen Sie die wesentlichen Veränderungen?

„Cash is king“: Ausreichende Liquidität war und bleibt überlebenswichtig. Die Unternehmer müssen darüber hinaus das globale Wirtschaftssystem mit einem neuen und kritischen Blick betrachten. Je nach Branche wird die Unsicherheit ein großer Bestandteil der Unternehmensplanung werden, denn ein V-Verlauf der Konjunktur ist derzeit eher unwahrscheinlich. Forecasts müssen laufend angepasst und Szenarien mit bisher unmöglichen Varianten durchgespielt werden. Jetzt läuft die Zeit für die Optionsanalysen – dabei spielt nicht die Genauigkeit, sondern die Vielfalt eine wesentliche Rolle. Mit Optionen meine ich: Wie kann ich neue Märkte erschließen und den Weg dahin finanzieren? Es gibt immer noch Unternehmer, die die KfW-Mittel nicht richtig geprüft haben. Können weitere Gesellschafter – auch der Staat – das Unternehmen weiterbringen? Muss Personal abgebaut werden und kann ich mir das – finanziell, aber auch mit Blick auf den Facharbeitermangel – leisten? Lässt sich ein Standort schließen, lassen sich Immobilien verkaufen oder im „Sale and Lease back“ nutzen? Wie lassen sich Schulden abschneiden? Oder droht dem Unternehmen schon die Insolvenz? Letzteres ist eine Maßnahme, die der Unternehmer nicht scheuen darf. In einer professionell vorbereiteten Eigenverwaltung oder einem Schutzschirm lassen sich neue Wege gehen.

Die Bundesregierung hat mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) ein neues Sanierungsinstrument auf den Weg gebracht. Reichten die bisherigen Maßnahmen nicht aus?

Nein, europarechtliche Vorgaben und praktische Erfahrungen der letzten Jahre haben Anpassungen notwendig gemacht. So schließt das StaRUG die Lücke zwischen einer auf die Zustimmung aller Gläubiger angewiesenen außergerichtlichen Sanierung einerseits und der Sanierung im Insolvenzverfahren andererseits. Zielgruppe des Gesetzes sind Unternehmen, die einen umsetzbaren operativen Sanierungsaufwand haben, aber die Schuldenlast bei einem dann positiven EBIT nicht tragen können. Dies schließt auch aktuell Finanzierungen ein, die im Rahmen der COVID-Hilfen aufgenommen wurden. Das Gesetz soll erst Anfang 2021 in Kraft treten.

Mit dem StaRUG werden zudem die Machtverhältnisse deutlich verschoben. Bisher wurden Restrukturierungen von den Finanzierern angestoßen und getrieben. Zukünftig hat es der Unternehmer in der Hand, gegen ein einzelnes Veto seiner Gläubiger vorzugehen und mit der Gläubigermehrheit die Sanierung durchzuführen. Unternehmer sollten rechtzeitig die Handlungsmöglichkeiten durch das StaRUG prüfen, denn bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung steht der Rechtsrahmen nicht mehr zur Verfügung. Frühzeitiges Handeln wird somit zur Prämisse in der Krise, auch wenn jede Entscheidung mit Risiken verbunden ist. Nichtstun birgt das größte Risiko.

Lesen Sie mehr im DAA-Special RESTRUKTURIERUNGEN IN DER NEUEN CORONA-REALITÄT: https://www.deekeling-arndt.com/wissen/fokusthemen/restrukturierungen-new-reality.