2021 bringt einige Änderungen mit sich. Dazu zählt auch ein neues Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz für Unternehmen. Was es damit auf sich hat. Produktion-Redakteurin Anja Ringel im Gespräch mit Wolfram Lenzen zum neuen StaRUG.

Geschäftsführer aufgepasst: Seit Anfang des Jahres gibt es ein neues Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG). Es soll laut der Unternehmensberatung Falkensteg die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung in der Insolvenz schließen. PRODUKTION fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Darum geht es im neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz für Unternehmen (StaRUG):

„Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts schafft einen Rechtsrahmen, der es Unternehmen ermöglicht, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Dies geschieht auf Grundlage eines Restrukturierungsplans, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben“, heißt es auf der Website der Bundesregierung. Ziel des Gesetzes sei es, die Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen zu verbessern. Wichtig ist, dass die Unternehmen nur drohend und nicht komplett zahlungsunfähig sind.

… Diese Maßnahme werde die Restrukturierungswelt erheblich verändern, sagt Wolfram Lenzen, Partner der Unternehmensberatung Falkensteg in einer Mitteilung. Ein Schuldner, der sich außergerichtlich sanieren möchte, habe durch das StaRUG nun mehr Einflussmöglichkeiten.

Die Unternehmensberatung erklärt außerdem, dass die weiteren Möglichkeiten der Verwertungs- und Vollzugssperre der Firma ausreichend Zeit und Ruhe geben, um einen Restrukturierungsplan zu entwickeln und mit den Gläubigern abzustimmen.

Sanierungsgesetz ist rein finanzwirtschaftliches Instrument
Ursprünglich war in dem Gesetz auch eine einseitige Vertragskündigung ungünstiger Dauerschuldverhältnisse vorgesehen. Diese wurde laut Falkensteg aber noch gestrichen, weshalb die Anwendung des StaRUG stark eingeschränkt und das Gesetz ein rein finanzwirtschaftliches Instrument sei. Dadurch sei die Chance hin zu einem Schuldnerverfahren, wie zum Beispiel in den Niederlanden, verpasst worden, sagt Lenzen. „Gerade für Unternehmen, die von den beiden Lockdowns stark betroffen sind, fehlt nun ein Sanierungsinstrument.“

Dafür wurde an anderer Stelle nachgebessert und der § 313 BGB konkretisiert, erklären die Experten von Falkensteg. Demnach können sich Mieter und Pächter nun aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Umsatzausfällen auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen. In der Folge seien je nach Einzelfall Anpassungen, Stundungen und sogar Kündigungen der Mietverträge möglich. …

Für wen das neue Gesetz gilt

„Das Starug wird zu Beginn nur für Mittelständler über 100 Mitarbeitern geeignet sein. Alle Beteiligten befinden sich erstmal in einer Forschungsphase“, sagt Lenzen. „Um vom Laborstadium in den Serieneinsatz zu gelangen, wird es sicherlich noch ein Jahr dauern. Somit werden die Pandemie-Folgen durch das Starug kurzfristig nicht beseitigt werden können. Erst wenn diese Lernphase durchlaufen ist, kann man mit den erarbeiteten Instrumenten auch kleineren Unternehmen helfen. Das war mit dem Insolvenzplan Anfang der 2000er so, das war mit der Eigenverwaltung im ESUG 2012 so und ähnlich wird das auch beim Starug sein“, so der Experte.

Grundsätzlich setzt das Starug laut Falkensteg neue Impulse für eine Sanierungskultur. „Außergerichtliche Sanierung, Starug, Eigenverwaltung – der Sanierungsbaukasten hält nun für jede wirtschaftliche Schieflage ein Instrument bereit. Nun sind die Unternehmer am Zug. Sie müssen sich frühzeitig um die Sanierung kümmern. Je eher sie damit beginnen, umso mehr Instrumente und Handlungsoptionen stehen ihnen offen“, erklärt Lenzen.

Lesen Sie den gesamten Artikel in der Produktion „Neues Sanierungsgesetz: Was jetzt wichtig ist“