Die Meinungen zum Entwurf des Unternehmenssanierungs- und Restrukturierungsgesetzes – kurz StaRUG – gehen in der Fachwelt weit auseinander. Während die Riege der Insolvenzverwalter erheblichen Änderungsbedarf ausmacht – ihnen ist das Gesetz schlicht zu schuldnerfreundlich –, sind Sanierungs- und Restrukturierungsexperten voll des Lobes für den Gesetzentwurf. Gerade vor dem Hintergrund der Folgen der Covid-19-Pandemie gilt es nach ihrer Einschätzung keine Zeit zu verlieren. „Die Pandemie und ihre Folgen haben Druck auf den Kessel gebracht, die Richtlinie zügig in Gesetzesform zu gießen“, ist Sanierungsexperte Tillmann Peeters überzeugt, auch wenn er sich nicht darauf festnageln lassen will, ob das Gesetz tatsächlich wie geplant zum 1.1.2021 in Kraft tritt.

Nach Einschätzung des Geschäftsführers der Sanierungsberatung Falkensteg ist es gelungen, ein Sanierungsinstrument zu entwickeln, das außerhalb der Insolvenzordnung steht und dennoch die Akkordstörer auf der Gläubigerseite einfängt. Jenseits des Insolvenzrechts gibt es bislang nur die Möglichkeit der außergerichtlichen Sanierung. Diese setzt jedoch die Zustimmung aller Gläubiger voraus. Mit dem StaRUG reicht dagegen die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger von 75 Prozent bezogen auf die Forderungssumme, um die Sanierung anzustoßen.

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