So geht Sanierung heute.

Das neue StaRUG bietet Ihnen bei der umfassenden Sanierung Ihres Unternehmens mehr Flexibilität. Sie können aus modularen Bausteinen wählen und behalten so das Steuer weiter in der Hand. Ziel ist der Abschluss eines Restrukturierungsplans mit Ihren Gläubigern. Dem Vorhaben müssen nur dreiviertel Ihrer betroffenen Gläubiger zustimmen. Auf den gesetzliche Schutz können Sie zugreifen, wenn Ihr Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. So funktioniert das StaRUG:
3 Sanierungs­möglichkeiten

Frühzeitig handeln und die Zukunft sichern

Das StaRUG schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung, bei der alle Gläubiger mitwirken müssen, und der Sanierung in der Eigenverwaltung. Das richtige Verfahren wird durch Ihre wirtschaftliche Ausgangslage bestimmt. Aber Sie geben den Kurs Ihres Unternehmens vor und bleiben im Driver Seat.

mehr

Weniger

Weniger

Vorteile durch das StaRUG

Option - außergerichtliche Sanierung

Option – Eigenverwaltung

3 Sanierungsmöglichkeiten

Frühzeitig handeln und die Zukunft sichern.

Das StaRUG schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung, bei der alle Gläubiger mitwirken müssen, und der Sanierung in der Eigenverwaltung. Das richtige Verfahren wird durch Ihre wirtschaftliche Ausgangslage bestimmt. Aber Sie geben den Kurs Ihres Unternehmens vor und bleiben im Driver Seat.

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Vorteile durch das StaRUG

Option - außergerichtliche Sanierung

Option – Eigenverwaltung

FalkenSteg – Ihre StaRUG-Experten

FalkenSteg – Ihre StaRUG-Experten

Tillmann Peeters

Managing Partner

Wolfram Lenzen

Managing Partner

Markus Tränkle

Managing Partner

Sebastian Wilde

Managing Partner

5 Fragen an Tillman Peeters

Rechtsanwalt Tillmann Peeters ist einer der führenden Restrukturierungsexperten in Deutschland und geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmensberatung FalkenSteg. Er wird die zentralen Fragen zur Sanierung im Rahmen des StaRUG beantworten.

3 Fragen an Wolfram Lenzen

FalkenSteg-Partner Wolfram Lenzen beantwortet Ihnen drei wichtige Fragen zum neuen Sanierungsgesetz. Der ausgewiesene Sanierungsexperte und Konzeptentwickler zeigt Ihnen auf, wie Sie mit dem StaRUG Ihr Unternehmen sichern können.

4 Fragen an Markus Tränkle

FalkenSteg-Partner Markus Tränkle ist zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS). Der Interimsmanager und Krisenberater beantwortet Ihnen die wichtigsten vier Fragen zum StaRUG.

3 Fragen an Sebastian Wilde

FalkenSteg-Partner Sebastian Wilde hat schon viele Unternehmen aus der Krise in sicheres Fahrwasser geführt. Der renommierte Sanierungsexperte stellt Ihnen in drei Antworten die wesentlichen Einsatzmöglichkeiten des StaRUG vor.

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Fragen an Tillman Peeters

Rechtsanwalt Tillmann Peeters ist einer der führenden Restrukturierungsexperten in Deutschland und geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmensberatung FalkenSteg. Er wird die zentralen Fragen zur Sanierung im Rahmen des StaRUG beantworten.
01Was ist ein Restrukturierungsplan?

Der Restrukturierungplan ist das Kernstück und die gesetzlich vorgegebene Grundlage für Ihren Sanierungsprozess. In ihm werden die Maßnahmen für die erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens festgelegt. Welche finanzwirtschaftlichen und operativen Maßnahmen Sie nutzen, bleibt Ihnen freigestellt. Eingriffe in Personalrechte und der betrieblichen Altersvorsorge sind allerdings ausgeschlossen. Der Restrukturierungsplan ist zweiteilig. Im darstellenden Teil werden die Grundlagen der Restrukturierung und die Auswirkungen auf die betroffenen Gläubiger beschrieben. Der gestaltende Teil konkretisiert Ihre Sanierungsmaßnahmen und kann zusätzliche Regelungen (z.B. Besserungsabreden etc.) beinhalten. Am Ende müssen Ihre betroffenen Gläubiger dem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen. Die Erstellung des Planes und dessen Abstimmung ist sehr komplex. Deshalb sollten Sie sich dazu beraten lassen. Mehr Informationen zum Restrukturierungsplan

02Wie kann ich in Gläubigerrechte eingreifen?

Die außergerichtliche Sanierung setzt die Zustimmung aller Gläubiger voraus. Mit dem StaRUG erhalten Sie ein Sanierungsinstrument an die Hand, in dem Sie nun gegen einzelne Gläubiger Ihre Sanierung durchsetzen können. Welche Maßnahmen Sie nutzen, sind Ihnen freigestellt, sofern Sie nicht in Personalrechte oder die Altersvorsorge eingreifen. In einem vom Unternehmen entwickelten Restrukturierungsplan muss plausibel dargestellt werden, in welche Gläubigerrechte und wie tief eingriffen wird. Damit der Plan bei der späteren Abstimmung auch rechtlich bestand hat, ist eine umfassende und professionelle Vorbereitung wichtig.

Abgestimmt wird in Gläubigergruppen. Der Gruppenbildung selbst, kommt eine besondere Bedeutung zu, da gegebenenfalls sowohl einzelne Gläubiger als auch ganze Gruppen überstimmt werden können. Innerhalb einer Gruppe müssen mindestens 75 Prozent bezogen auf die Forderungssumme zustimmen. Gruppenübergreifend ist nur eine einfache Mehrheit erforderlich. Stellt sich eine Gruppe gegen den Restrukturierungsplan, kann sie durch andere, zustimmende Gruppen überstimmt werden. Wird dem Plan mehrheitlich zugestimmt, ist der Restrukturierungsplan angenommen. Mehr Informationen zum Restrukturierungsplan. 

03Welche Informationen benötigen meine Gläubiger zum Start meines Sanierungsvorhabens?

Der Erfolg einer Sanierung durch das StaRUG wird ganz wesentlich von der Kommunikation zu Ihren Gläubigern geprägt. Niemand mag gerne überrumpelt werden, wenn in seine Rechte eingegriffen wird. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt für ein Sondierungsgespräch? Idealerweise haben Sie mit Ihrem Sanierungsberater zunächst ein Restrukturierungskonzept erstellt. Darin beschreiben Sie den Weg und das Ziel Ihrer Restrukturierung. Weiterhin stellen Sie darin klar, welche Maßnahmen und Forderungsverzichte von den Gläubigern benötigt werden, um Ihr Unternehmen wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Da der Gesetzgeber bei der Anzeige Ihres Sanierungsvorhabens erwartet, dass Sie den Stand der Verhandlungen aufzeigen, sollten die Sondierungsgespräche nach der Erstellung des Konzeptes beginnen. In dem Gespräch ist es wichtig, alle Handlungsoptionen zu kennen und richtig einzuschätzen, zumal die Gläubiger später Ihrem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen müssen. Greifen Sie deshalb auf die Expertise von erfahrenen Sanierungsberatern zurück, die Ihnen transparent und unvoreingenommen den Weg aus der Krise aufzeigen. Erfahren Sie mehr über den Weg durch das Verfahren.

04Kann ich Personalmaßnahmen mit dem StaRUG vornehmen?

Im Rahmen des StaRUG können Sie weder in Personalrechte noch in die betriebliche Altersvorsorge eingreifen. In einer umfassenden Restrukturierung können Sie das StaRUG für andere operative Sanierungsmaßnahmen wie die frühzeitige Vertragsbeendigung nutzen und die Personalmaßnahmen außerhalb des StaRUG-Verfahrens finanzieren. Ist eine Finanzierung nicht möglich, bleibt Ihnen die Sanierung innerhalb einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens. Auch hier behalten Sie für die Sanierung das Steuer als Unternehmer in der Hand. Darüber hinaus können aus dem Insolvenzrecht weitere Maßnahmen zur Liquiditätsgenerierung genutzt werden. An Ihrer Seite stehen erfahrene Sanierungsexperten, die mit Ihnen gemeinsam die Neuausrichtung Ihres Unternehmens ermöglichen. Lassen Sie sich dazu beraten: https://falkensteg.com/leistungen/insolvenzberatung/eigenverwaltung/

05Welche Aufgabe hat der Restrukturierungsbeauftragte?

Der Restrukturierungplan ist das Kernstück und die gesetzlich vorgegebene Grundlage für Ihren Sanierungsprozess. In ihm werden die Maßnahmen für die erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens festgelegt. Welche finanzwirtschaftlichen und operativen Maßnahmen Sie nutzen, bleibt Ihnen freigestellt. Eingriffe in Personalrechte und der betrieblichen Altersvorsorge sind allerdings ausgeschlossen. Der Restrukturierungsplan ist zweiteilig. Im darstellenden Teil werden die Grundlagen der Restrukturierung und die Auswirkungen auf die betroffenen Gläubiger beschrieben. Der gestaltende Teil konkretisiert Ihre Sanierungsmaßnahmen und kann zusätzliche Regelungen (z.B. Besserungsabreden etc.) beinhalten. Am Ende müssen Ihre betroffenen Gläubiger dem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen. Die Erstellung des Planes und dessen Abstimmung ist sehr komplex. Deshalb sollten Sie sich dazu beraten lassen. Mehr Informationen zum Restrukturierungsplan

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Fragen an Wolfram Lenzen

FalkenSteg-Partner Wolfram Lenzen beantwortet Ihnen drei wichtige Fragen zum neuen Sanierungsgesetz. Der ausgewiesene Sanierungsexperte und Konzeptentwickler zeigt Ihnen auf, wie Sie mit dem StaRUG Ihr Unternehmen sichern können.

01Wie kann mir das StaRUG konkret aus der Krise helfen?

Der Schwerpunkt des StaRUG liegt im Bereich der Sanierung der Passivseite, also der Finanzverbindlichkeiten, der Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Lieferanten oder Ihren Vermietern. Mit dem Gesetz können Sie ungünstige Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein Instrument, welches dem Insolvenzrecht entliehen ist. Eine Neuerung ist, dass der sogenannte Restrukturierungsplan nur bestimmte Gläubigergruppen umfassen muss und – eine zustimmende Mehrheit vorausgesetzt – obstruierende Gläubiger, die nicht im Sinne der Sanierung handeln, überstimmt werden können.

Vorausgesetzt Ihr Unternehmen hat einen gesundes Geschäftsmodell und ist nur drohend zahlungsunfähig, dann können Sie das StaRUG nutzen, um ihre Verbindlichkeiten dem zukünftigen operativen Geschäft anzupassen. Dies kann beispielsweise die staatlichen Hilfskredite einschließen. Denkbar können aber auch andere Finanzierungsinstrumente sein, wie beispielsweise Mezzanine-Finanzierungen oder Schuldverschreibungen. Operativ kann das StaRUG helfen, bspw. bei Standortschließungen ungünstige Miet- und Lieferverträge ohne existenzvernichtende Auswirkungen zu kündigen.

02Welche Pflichten kommen durch das StaRUG auf mich als Geschäftsleiter zu?

Ihre Pflichten werden erheblich vergrößert und auch Ihre persönliche Haftung deutlich verschärft. Sie müssen immer in der Lage sein, fortlaufend Entwicklungen erkennen zu können, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Erkennen Sie die drohende Zahlungsunfähigkeit müssen Sie neben den Interessen Ihrer Anteilseigner auch die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Eine Geschäftsführung, die diese Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden. Um bestandsgefährdende Entwicklungen – dazu gehört explizit eine drohende Zahlungsunfähigkeit – erkennen zu können, bedarf es eines Frühwarnsystems. Dieses müssen Sie nach dem Starug nun implementieren, wenn noch kein System im Unternehmen vorhanden ist. Lesen Sie mehr zum Frühwarnsystem.

03Wie kann ein Frühwarnsystem ausgestaltet sein?

Geschäftsleiter sind durch das StaRUG verpflichtet ein Frühwarnsystem zu installieren. Die Reichweite dieser Pflicht ist jedoch von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform Ihres Unternehmens abhängig. Allerdings muss es eine Unternehmenskrisen wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit identifizieren können. Weiterhin sollte es einerseits die allgemeine Wirtschafts- und Marktlage im Blick haben und andererseits betriebliche Daten integrieren, die in ihrer gesetzlichen Anforderung nicht neu sind. Bestandteile eines betrieblichen Frühwarnsystems sind angepasste, kennzahlenbasierte Controlling- und Informationssysteme. Diese häufig vergangenheitsorientierten Systeme sind auf jeden Fall um zukunftsorientierte Systeme zu ergänzen. Hierzu gehören die integrierte, mehrjährige GuV-, Bilanz- und Cashflow- oder Liquiditätsplanung. Wobei die Liquiditätsplanung zur Erkennung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit rollierend und auf Wochenbasis erstellt werde sollte. Daneben sollten Soll-/Ist-Vergleiche und damit verbunden laufende Maßnahmenpläne zur Zielerreichung zum Standardinstrumentarium gehören. Informieren Sie sich hier zum Frühwarnsystem.

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Fragen an Markus Tränkle

FalkenSteg-Partner Markus Tränkle ist zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS). Der Interimsmanager und Krisenberater beantwortet Ihnen die wichtigsten vier Fragen zum StaRUG.

01Was ist eine Sanierungsmoderation?

Die Sanierungsmoderation wurde für Kleinst- und kleine Unternehmen entwickelt, die auf Unterstützung bei der Sanierung angewiesen sind. Vom Gericht wird dazu ein neutraler Sanierungsmoderator bestellt. Er soll zwischen Ihrem Unternehmen und Ihren Gläubigern eine Lösung vermitteln, um die wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen. Dazu ist ein Zeitraum von maximal sechs Monaten vorgesehen. Die Sanierungsmoderation muss beim Gericht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Sanierungsvergleich kommt jedoch nur zu Stande, wenn alle Gläubiger diesem zustimmen. Abschließend kann das Restrukturierungsgericht den Vergleich noch bestätigen, um die Risiken der Anfechtung zu minimieren.

02Welche Sanierungsverfahren kann ich neben dem StaRUG nutzen?

Das StaRUG schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung, bei der alle Gläubiger mitwirken müssen, und der Sanierung in der Eigenverwaltung. Die außergerichtliche Sanierung sollten Sie nutzen, wenn Ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, aber noch voll handlungsfähig ist. Der Erfolg steht und fällt jedoch mit der konsensualen Zustimmung der betroffenen Gläubiger. Weitere Informationen zur Prüfung Ihrer Sanierungsoptionen.

Befindet sich Ihr Unternehmen bereits im Stadium der Insolvenzantragspflicht oder sind tiefgreifende Sanierungsmaßnahmen im Personalbereich erforderlich, sollte das Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren das Mittel Ihrer Wahl sein. Es handelt sich bei beiden Sanierungsinstrumenten um Insolvenzverfahren. Dennoch bleiben Sie handlungs- und verfügungsberechtigt. Die quotale Befriedigung der Altverbindlichkeiten, Liquidität durch Insolvenzgeld, einseitige Vertragskündigung und Begrenzung von Personalabbaukosten erleichtern harte, aber erforderliche Sanierungseinschnitte.

Beide Verfahren sind sehr komplex und benötigen umfassende Kenntnisse u.a. im Insolvenz-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht. Deshalb sollte ein sanierungs- und insolvenzerfahrener Berater vom Unternehmen mandatiert werden. Lesen Sie mehr zur Eigenverwaltung.

03Kann ich Personalmaßnahmen mit dem StaRUG vornehmen?

Im Rahmen des StaRUG können Sie weder in Personalrechte noch in die betriebliche Altersvorsorge eingreifen. In einer umfassenden Restrukturierung können Sie das StaRUG für andere operative Sanierungsmaßnahmen wie die frühzeitige Vertragsbeendigung nutzen und die Personalmaßnahmen außerhalb des StaRUG-Verfahrens finanzieren. Ist eine Finanzierung nicht möglich, bleibt Ihnen die Sanierung innerhalb einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens. Auch hier behalten Sie für die Sanierung das Steuer als Unternehmer in der Hand. Darüber hinaus können aus dem Insolvenzrecht weitere Maßnahmen zur Liquiditätsgenerierung genutzt werden. An Ihrer Seite stehen erfahrene Sanierungsexperten, die mit Ihnen gemeinsam die Neuausrichtung Ihres Unternehmens ermöglichen. Lassen Sie sich dazu beraten:https://falkensteg.com/leistungen/insolvenzberatung/eigenverwaltung/

04Was kann ich in einem Restrukturierungsplan regeln?

Grundlage für die umfassende Sanierung im Rahmen des StaRUG ist ein Restrukturierungsplan, in dem Sie die Rechtsverhältnisse mit Ihren Gläubigern neu aufstellen. Die Entwicklung des Plans und die späteren Verhandlungen liegen allein in Ihren Händen. Gestaltbare Rechtsverhältnisse betreffen einerseits Restrukturierungsforderungen, beispielsweise Verbindlichkeiten für das Unternehmen gegenüber Kreditinstituten oder Lieferanten. Andererseits können Absonderungsrechte für Gegenstände, die im Falle einer Insolvenz an den Eigentümer zurückzugeben wären (geleaste Fahrzeuge oder Produktionsmaschinen) geregelt werden. Auch können Sie bestehende Einzelbestimmungen aus Verträgen, z.B. ungünstige Klauseln in Miet- oder Dienstleistungsverträgen oder Vereinbarungen zu Financial Covenants in Kreditverträgen zu Ihren Gunsten ändern. Bei Konzernunternehmen besteht die Möglichkeit zur Gestaltung von gruppeninterne Drittsicherheiten. Vereinbarungen können Sie auch zu Anteils- und Mitgliedschaftsrechten inklusive deren Übertragung treffen (z.B. Debt-To-Equity-Swap). Explizit ausgenommen in der Gestaltung sind Personalforderungen, die betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus Delikten oder für Geldstrafen bzw. Ordnungs- und Zwangsgelder. Mehr zu den Sanierungsmöglichkeiten finden Sie unter Restrukturierungsplan.

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Fragen an Sebastian Wilde 

FalkenSteg-Partner Sebastian Wilde hat schon viele Unternehmen aus der Krise in sicheres Fahrwasser geführt. Der renommierte Sanierungsexperten stellt Ihnen in vier Antworten die wesentlichen Einsatzmöglichkeiten des StaRUG vor.

01Warum sollte ich früh ein StaRUG-Verfahren beginnen?

Das neue StaRUG bildet einen weiteren nützlichen Baustein des flexiblen Sanierungsbaukastens. Es ist vor allem für Fälle sinnvoll, die bisher an einer außergerichtlichen Sanierung gescheitert sind. Allerdings darf in Arbeitnehmerrechte und Pensionsverpflichtungen nicht eingegriffen werden und das Unternehmen nicht bereits insolvenzantragspflichtig sein. Sie als Unternehmer müssen frühzeitig und selbst aktiv werden. Denn der Rahmen steht nur Unternehmen zur Verfügung, die erst drohend zahlungsunfähig sind. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zukünftig nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten fristgemäß zu erfüllen, aktuell aber alles rechtzeitig bezahlt. Grundsätzlich gilt, je früher Sie mit den Vorbereitungen beginnen, um so größer sind die Handlungsspielräume, die Sie nutzen können. Das Verfahren ist jedoch sehr komplex und erfordert operatives und rechtliches Sanierungs-Know-how. Lassen Sie sich deshalb ausführlich über das StaRUG beraten. Erfahren Sie mehr zu den Einsatzmöglichkeiten des StaRUG-Verfahrens.

02Welche StaRUG-Instrumente kann ich nutzen?

Das StaRUG-Verfahren ist eine Sanierung in überwiegender Eigenregie. Sie sind verantwortlich für die Erstellung des Plans und die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Allerdings benötigen Sie die Einbindung des Restrukturierungsgerichts dann, wenn Sie gegen den Widerstand Ihrer Gläubiger in deren Rechte eingreifen möchten. Hier bietet Ihnen das StaRUG gleich fünf gerichtliche Instrumente (Verfahrenshilfen):

  1. Die Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung). Die Sperrung von Vollstreckungen und Verwertungen, die die Sanierung behindern könnten. (Moratorium). Damit erhalten Sie ausreichend Zeit und Ruhe, den Restrukturierungsplan zu erstellen.
  2. Gerichtliche Vorprüfung von relevanten Fragen zum Restrukturierungsplan und zum Verfahrensverlauf.
  3. Gerichtliche Vertragsbeendigung belastender Verträge, die noch nicht vollständig erbracht sind. Sie können laufende Dauerschulverhältnisse für Mieten oder Dienstleistung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen lassen.
  4. Gerichtliche Planabstimmung. Die Abstimmung kann alternativ auch durch das Unternehmen selbst organisiert werden.
  5. Gerichtliche Planbestätigung. Dieser ist notwendig für einen Cram Down – die mehrheitsrechtliche Durchsetzung eines Restrukturierungsplans gegen den Willen einzelner Gläubiger.

Für die Nutzung der fünf Instrumente müssen Sie Ihr Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen. Sie müssen hierfür einen Restrukturierungsplanentwurf erstellen, den Sie dem Gericht einreichen. Sofern Sie diesen noch nicht fertig haben, reicht im ersten Schritt auch ein Restrukturierungskonzept. Erfahren Sie mehr zum Restrukturierungsplan.

03Wann ist mein Unternehmen für das StaRUG geeignet?

Grundsätzlich sollte das Geschäftsmodell Ihres Unternehmens nachhaltig tragfähig sein. Den Zugang zum StaRUG erhalten aber nur Unternehmen in einer akuten wirtschaftlichen Schieflage mit nachgewiesener drohender Zahlungsunfähigkeit. Dann können Sie Anpassungen Ihrer Finanzierungsstruktur (finanzwirtschaftliche Restrukturierung) oder Ihrer Kostenstruktur (leistungswirtschaftliche Restrukturierung) vornehmen.

Voraussetzung ist, dass Sie rechtzeitig eine Krise in Ihrem Unternehmen erkannt haben. Spätestens im Stadium der Ergebniskrise besteht akuter Handlungsbedarf. Die typischen Zeichen einer Ergebniskrise sind: Wegbrechen von Umsätzen (Top-Line) oder eine negative Entwicklung des EBITDA (operatives Ergebnis vor Abschreibungen) bzw. EBT (Ergebnis vor Steuern) (Bottom-Line). Wichtig im Stadium der Ergebniskrise ist eine stringente Liquiditätssteuerung. Denn ist ihr Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, steht das StaRUG nicht mehr zur Verfügung. Für die Liquiditätssteuerung empfiehlt sich eine rollierende Liquiditätsplanung basierend auf Ist-Zahlen bzw. für den Prognosezeitraum auf Basis von Planzahlen zu implementieren. Für die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird künftig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten herangezogen.

Der Restrukturierungplan ist das Kernstück und die gesetzlich vorgegebene Grundlage für Ihren Sanierungsprozess. In ihm werden die Maßnahmen für die erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens festgelegt. Welche finanzwirtschaftlichen und operativen Maßnahmen Sie nutzen, bleibt Ihnen freigestellt. Eingriffe in Personalrechte und der betrieblichen Altersvorsorge sind allerdings ausgeschlossen. Der Restrukturierungsplan ist zweiteilig. Im darstellenden Teil werden die Grundlagen der Restrukturierung und die Auswirkungen auf die betroffenen Gläubiger beschrieben. Der gestaltende Teil konkretisiert Ihre Sanierungsmaßnahmen und kann zusätzliche Regelungen (z.B. Besserungsabreden etc.) beinhalten. Am Ende müssen Ihre betroffenen Gläubiger dem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen. Die Erstellung des Planes und dessen Abstimmung ist sehr komplex. Deshalb sollten Sie sich dazu beraten lassen. Mehr Informationen zum Restrukturierungsplan
Die außergerichtliche Sanierung setzt die Zustimmung aller Gläubiger voraus. Mit dem StaRUG haben Sie ein Sanierungsinstrument an der Hand, mit dem Sie gegen einzelne Gläubiger Ihre Sanierung durchsetzen können. Welche Maßnahmen Sie nutzen, ist Ihnen freigestellt, sofern Sie nicht in Personalrechte oder die Altersvorsorge eingreifen. In einem vom Unternehmen entwickelten Restrukturierungsplan muss plausibel dargestellt werden, in welche Gläubigerrechte wie tief eingriffen wird. Damit der Plan bei der späteren Abstimmung auch rechtlich Bestand hat, ist eine umfassende und professionelle Vorbereitung wichtig. Abgestimmt wird in Gläubigergruppen. Der Gruppenbildung selbst kommt eine besondere Bedeutung zu, da gegebenenfalls sowohl einzelne Gläubiger als auch ganze Gruppen überstimmt werden können. Innerhalb einer Gruppe müssen mindestens 75 Prozent bezogen auf die Forderungssumme zustimmen. Gruppenübergreifend ist nur eine einfache Mehrheit erforderlich. Stellt sich eine Gruppe gegen den Restrukturierungsplan, kann sie durch andere, zustimmende Gruppen überstimmt werden. Wird dem Plan mehrheitlich zugestimmt, ist der Restrukturierungsplan angenommen. Mehr Informationen zum Restrukturierungsplan.
Der Erfolg einer Sanierung durch das StaRUG wird ganz wesentlich von der Kommunikation zu Ihren Gläubigern geprägt. Niemand mag gerne überrumpelt werden, wenn in seine Rechte eingegriffen wird. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt für ein Sondierungsgespräch? Idealerweise haben Sie mit Ihrem Sanierungsberater zunächst ein Restrukturierungskonzept erstellt. Darin beschreiben Sie den Weg und das Ziel Ihrer Restrukturierung. Weiterhin stellen Sie darin klar, welche Maßnahmen und Forderungsverzichte von den Gläubigern benötigt werden, um Ihr Unternehmen wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Da der Gesetzgeber bei der Anzeige Ihres Sanierungsvorhabens erwartet, dass Sie den Stand der Verhandlungen aufzeigen, sollten die Sondierungsgespräche nach der Erstellung des Konzeptes beginnen. In dem Gespräch ist es wichtig, alle Handlungsoptionen zu kennen und richtig einzuschätzen, zumal die Gläubiger später Ihrem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen müssen. Greifen Sie deshalb auf die Expertise von erfahrenen Sanierungsberatern zurück, die Ihnen transparent und unvoreingenommen den Weg aus der Krise aufzeigen. Erfahren Sie mehr über den Weg durch das Verfahren.
Im Rahmen des StaRUG können Sie weder in Personalrechte noch in die betriebliche Altersvorsorge eingreifen. In einer umfassenden Restrukturierung können Sie das StaRUG für andere Sanierungsmaßnahmen nutzen und die Personalmaßnahmen außerhalb des StaRUG-Verfahrens finanzieren. Ist eine Finanzierung nicht möglich, bleibt Ihnen die Sanierung innerhalb einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens. Auch hier behalten Sie für die Sanierung das Steuer als Unternehmer in der Hand. Darüber hinaus können aus dem Insolvenzrecht weitere Maßnahmen zur Liquiditätsgenerierung genutzt werden. An Ihrer Seite stehen erfahrene Sanierungsexperten, die mit Ihnen gemeinsam die Neuausrichtung Ihres Unternehmens ermöglichen. Lassen Sie sich dazu beraten: Eigenverwaltung und Schutzschirm
Der Restrukturierungsbeauftragte nimmt in Ihrem Verfahren eine Vermittlungs- und Kontrollfunktion wahr. Dabei steht er unter der Kontrolle des Restrukturierungsgerichtes und ist von den Gläubigern und Ihrem Unternehmen unabhängig. Er wird vom Gericht bestellt, wenn in die Rechte von Verbrauchern, kleineren Unternehmen oder einzelner Gläubiger eingegriffen werden soll, wenn das Unternehmen Vollstreckung und Verwertungssperren beantragt hat oder die Anspruchserfüllung der Gläubiger überwacht werden soll. Sie können bei der Auswahl des Beauftragten direkt Einfluss nehmen, wenn Sie eine Bescheinigung eines externen Restrukturierungsexperten vorlegen. Die Bescheinigung muss die Sanierungsfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit aufzeigen. Seine Aufgaben umfassen beispielsweise die Prüfung der Gläubigerforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Anteilsrechte. Zudem kann ihn das Gericht in besonderen Fällen ermächtigen, Ihre wirtschaftliche Lage zu prüfen und Sie als Geschäftsführung zu überwachen. Hierzu kann bspw. auch der Zahlungsverkehr gehören. Haben Sie einen Restrukturierungsbeauftragten freiwillig hinzugezogen, dann unterstützt er Sie und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzeptes. Auf diesem Konzept fußt später der Restrukturierungsplan. Erfahren Sie mehr über die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten.
Der Schwerpunkt des StaRUG liegt im Bereich der Sanierung der Passivseite, also der Finanzverbindlichkeiten. Eine Neuerung ist, dass der Restrukturierungsplan nur bestimmte Gläubigergruppen umfassen muss und – eine zustimmende Mehrheit vorausgesetzt – obstruierende Gläubiger, die nicht im Sinne der Sanierung handeln, überstimmt werden können. Vorausgesetzt Ihr Unternehmen hat ein gesundes Geschäftsmodell und ist nur drohend zahlungsunfähig, dann können Sie das StaRUG nutzen, um Ihre Verbindlichkeiten dem zukünftigen operativen Geschäft anzupassen. Dies kann auch staatliche Hilfskredite einschließen. Denkbar sind aber auch andere Finanzierungsinstrumente wie Mezzanine-Finanzierungen oder Schuldverschreibungen.
Ihre Pflichten zur Erkennung von bestandsgefährdenden Risiken werden durch das StaRUG hervorgehoben. Sie müssen immer in der Lage sein, fortlaufend Entwicklungen erkennen zu können, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Erkennen Sie die drohende Zahlungsunfähigkeit, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen treffen. Um bestandsgefährdende Entwicklungen – dazu gehört explizit eine drohende Zahlungsunfähigkeit – erkennen zu können, bedarf es eines Frühwarnsystems. Dieses müssen Sie nach dem StaRUG nun implementieren, wenn noch kein System im Unternehmen vorhanden ist. Lesen Sie mehr zum Frühwarnsystem.
Geschäftsleiter sind durch das StaRUG verpflichtet, ein Frühwarnsystem zu installieren. Die Reichweite dieser Pflicht ist von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform Ihres Unternehmens abhängig. Allerdings muss es Unternehmenskrisen sowie eine drohende Zahlungsunfähigkeit identifizieren können. Weiterhin sollte es einerseits die allgemeine Wirtschafts- und Marktlage im Blick haben und andererseits betriebliche Daten integrieren, die in ihrer gesetzlichen Anforderung nicht neu sind. Bestandteile eines betrieblichen Frühwarnsystems sind angepasste, kennzahlenbasierte Controlling- und Informationssysteme. Diese häufig vergangenheitsorientierten Systeme sind auf jeden Fall um zukunftsorientierte Systeme zu ergänzen. Hierzu gehören die integrierte, mehrjährige GuV-, Bilanz- und Cashflow- oder Liquiditätsplanung. Wobei die Liquiditätsplanung zur Erkennung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit rollierend und auf Wochenbasis erstellt werde sollte. Daneben sollten Soll-/Ist-Vergleiche und damit verbunden laufende Maßnahmenpläne zur Zielerreichung zum Standardinstrumentarium gehören. Informieren Sie sich hier zum Frühwarnsystem.
Die Sanierungsmoderation wurde für Kleinst- und kleine Unternehmen entwickelt, die auf Unterstützung bei der Sanierung angewiesen sind. Vom Gericht wird dazu ein neutraler Sanierungsmoderator bestellt. Er soll zwischen Ihrem Unternehmen und Ihren Gläubigern eine Lösung vermitteln, um die wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen. Dazu ist ein Zeitraum von maximal sechs Monaten vorgesehen. Die Sanierungsmoderation muss beim Gericht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Sanierungsvergleich kommt jedoch nur zu Stande, wenn alle Gläubiger diesem zustimmen. Abschließend kann das Restrukturierungsgericht den Vergleich noch bestätigen, um die Risiken der Anfechtung zu minimieren.
Das StaRUG schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung, bei der alle Gläubiger mitwirken müssen, und der Sanierung in der Eigenverwaltung. Die außergerichtliche Sanierung sollten Sie nutzen, wenn Ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, aber noch voll handlungsfähig ist. Der Erfolg steht und fällt jedoch mit der konsensualen Zustimmung der betroffenen Gläubiger. Weitere Informationen zur Prüfung Ihrer Sanierungsoptionen. Befindet sich Ihr Unternehmen bereits im Stadium der Insolvenzantragspflicht oder sind tiefgreifende Sanierungsmaßnahmen im Personalbereich erforderlich, sollte das Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren das Mittel Ihrer Wahl sein. Es handelt sich bei beiden Sanierungsinstrumenten um Insolvenzverfahren. Dennoch bleiben Sie handlungs- und verfügungsberechtigt. Die quotale Befriedigung der Altverbindlichkeiten, Liquidität durch Insolvenzgeld, einseitige Vertragskündigung und Begrenzung von Personalabbaukosten erleichtern harte, aber erforderliche Sanierungseinschnitte. Beide Verfahren sind sehr komplex und benötigen umfassende Kenntnisse u.a. im Insolvenz-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht. Deshalb sollte ein sanierungs- und insolvenzerfahrener Berater vom Unternehmen mandatiert werden. Lesen Sie mehr zur Eigenverwaltung.
Im Rahmen des StaRUG können Sie weder in Personalrechte noch in die betriebliche Altersvorsorge eingreifen. In einer umfassenden Restrukturierung können Sie das StaRUG für andere Sanierungsmaßnahmen nutzen und die Personalmaßnahmen außerhalb des StaRUG-Verfahrens finanzieren. Ist eine Finanzierung nicht möglich, bleibt Ihnen die Sanierung innerhalb einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens. Auch hier behalten Sie für die Sanierung das Steuer als Unternehmer in der Hand. Darüber hinaus können aus dem Insolvenzrecht weitere Maßnahmen zur Liquiditätsgenerierung genutzt werden. An Ihrer Seite stehen erfahrene Sanierungsexperten, die mit Ihnen gemeinsam die Neuausrichtung Ihres Unternehmens ermöglichen. Lassen Sie sich dazu beraten: Eigenverwaltung und Schutzschirm
Grundlage für die umfassende Sanierung im Rahmen des StaRUG ist ein Restrukturierungsplan, in dem Sie die Rechtsverhältnisse mit Ihren Gläubigern neu aufstellen. Die Entwicklung des Plans und die späteren Verhandlungen liegen allein in Ihren Händen. Gestaltbare Rechtsverhältnisse betreffen einerseits Restrukturierungsforderungen, beispielsweise Verbindlichkeiten für das Unternehmen gegenüber Kreditinstituten oder Lieferanten. Andererseits können Absonderungsrechte für Gegenstände, die im Falle einer Insolvenz an den Eigentümer zurückzugeben wären (geleaste Fahrzeuge oder Produktionsmaschinen) geregelt werden. Auch können Sie bestehende Einzelbestimmungen aus Verträgen, z.B. ungünstige Klauseln in Miet- oder Dienstleistungsverträgen oder Vereinbarungen zu Financial Covenants in Kreditverträgen zu Ihren Gunsten ändern. Bei Konzernunternehmen besteht die Möglichkeit zur Gestaltung von gruppeninterne Drittsicherheiten. Vereinbarungen können Sie auch zu Anteils- und Mitgliedschaftsrechten inklusive deren Übertragung treffen (z.B. Debt-To-Equity-Swap). Explizit ausgenommen in der Gestaltung sind Personalforderungen, die betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus Delikten oder für Geldstrafen bzw. Ordnungs- und Zwangsgelder. Mehr zu den Sanierungsmöglichkeiten finden Sie unter Restrukturierungsplan.
Das neue StaRUG bildet einen weiteren nützlichen Baustein des flexiblen Sanierungsbaukastens. Es ist vor allem für Fälle sinnvoll, die bisher an einer außergerichtlichen Sanierung gescheitert sind. Allerdings darf in Arbeitnehmerrechte und Pensionsverpflichtungen nicht eingegriffen werden und das Unternehmen nicht bereits insolvenzantragspflichtig sein. Sie als Unternehmer müssen frühzeitig und selbst aktiv werden. Denn der Rahmen steht nur Unternehmen zur Verfügung, die erst drohend zahlungsunfähig sind. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zukünftig nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten fristgemäß zu erfüllen, aktuell aber alles rechtzeitig bezahlt. Grundsätzlich gilt, je früher Sie mit den Vorbereitungen beginnen, um so größer sind die Handlungsspielräume, die Sie nutzen können. Das Verfahren ist jedoch sehr komplex und erfordert operatives und rechtliches Sanierungs-Know-how. Lassen Sie sich deshalb ausführlich über das StaRUG beraten. Erfahren Sie mehr zu den Einsatzmöglichkeiten des StaRUG-Verfahrens.
Das StaRUG-Verfahren ist eine Sanierung in überwiegender Eigenregie. Sie sind verantwortlich für die Erstellung des Plans und die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Allerdings benötigen Sie die Einbindung des Restrukturierungsgerichts dann, wenn Sie gegen den Widerstand Ihrer Gläubiger in deren Rechte eingreifen möchten. Hier bietet Ihnen das StaRUG gleich fünf gerichtliche Instrumente (Verfahrenshilfen):
  1. Die Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) Die Sperrung von Vollstreckungen und Verwertungen, die die Sanierung behindern könnten. (Moratorium). Damit erhalten Sie ausreichend Zeit und Ruhe, den Restrukturierungsplan zu erstellen.
  2. Gerichtliche Vorprüfung von relevanten Fragen zum Restrukturierungsplan und zum Verfahrensverlauf.
  3. Gerichtliche Vertragsbeendigung belastender Verträge, die noch nicht vollständig erbracht sind. Sie können laufende Dauerschulverhältnisse für Mieten oder Dienstleistung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen lassen.
  4. Gerichtliche Planabstimmung. Die Abstimmung kann alternativ auch durch das Unternehmen selbst organisiert werden.
  5. Gerichtliche Planbestätigung. Dieser ist notwendig für einen Cram Down – die mehrheitsrechtliche Durchsetzung eines Restrukturierungsplans gegen den Willen einzelner Gläubiger.
Für die Nutzung der fünf Instrumente müssen Sie Ihr Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen. Sie müssen hierfür einen Restrukturierungsplanentwurf erstellen, den Sie dem Gericht einreichen. Sofern Sie diesen noch nicht fertig haben, reicht im ersten Schritt auch ein Restrukturierungskonzept. Erfahren Sie mehr zum Restrukturierungsplan.
Grundsätzlich sollte das Geschäftsmodell Ihres Unternehmens nachhaltig tragfähig sein. Den Zugang zum StaRUG erhalten aber nur Unternehmen in einer akuten wirtschaftlichen Schieflage mit nachgewiesener drohender Zahlungsunfähigkeit. Dann können Sie Anpassungen Ihrer Finanzierungsstruktur (finanzwirtschaftliche Restrukturierung) oder Ihrer Kostenstruktur (leistungswirtschaftliche Restrukturierung) vornehmen. Voraussetzung ist, dass Sie rechtzeitig eine Krise in Ihrem Unternehmen erkannt haben. Spätestens im Stadium der Ergebniskrise besteht akuter Handlungsbedarf. Die typischen Zeichen einer Ergebniskrise sind: Wegbrechen von Umsätzen (Top-Line) oder eine negative Entwicklung des EBITDA (operatives Ergebnis vor Abschreibungen) bzw. EBT (Ergebnis vor Steuern) (Bottom-Line). Wichtig im Stadium der Ergebniskrise ist eine stringente Liquiditätssteuerung. Denn ist ihr Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, steht das StaRUG nicht mehr zur Verfügung. Für die Liquiditätssteuerung empfiehlt sich eine rollierende Liquiditätsplanung basierend auf Ist-Zahlen bzw. für den Prognosezeitraum auf Basis von Planzahlen zu implementieren. Für die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird künftig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten herangezogen.
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Falkensteg – Erfahrung zählt

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Klienten

FalkenSteg ist eine unabhängige Beratungsgesellschaft mit den Schwerpunkten Restrukturierung, Corporate Finance, Insolvenzberatung und Real Estate. Unsere Kunden sind Entscheider aus mittelständischen Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften. Sie profitieren von unserer anerkannten Umsetzungskompetenz, operativen Exzellenz und einer partnerschaftlichen Beziehung auf Augenhöhe. Damit können Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren: Ihr Kerngeschäft.

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IM FOKUS

 Produktion: Neues Sanierungsgesetz StaRUG: Was jetzt wichtig Ist

2021 bringt einige Änderungen mit sich. Dazu zählt auch ein neues Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz für Unternehmen. Was es damit auf sich hat. Produktion-Redakteurin Anja Ringel im Gespräch mit Wolfram Lenzen zum neuen StaRUG.

Focus Online: Warum Corona-Pleiten bisher vor allem grosse Namen trafen

Insolvenzen waren im Corona-Jahr in Deutschland vor allem ein Problem von Großunternehmen. Insgesamt gingen die Zahlen dank Staatshilfen auf ein Rekordniveau zurück. Das dürfte sich dieses Jahr aber ändern. Experten rechnen mit einer Pleitewelle – die aber erträglich wäre.

MM MaschinenMarkt: weniger Großinsolvenzen im Maschinenbau

Frankfurt. Die Großinsolvenzen im klassischen Maschinenbau bleiben weiterhin aus. In diesem Jahr haben 23 Maschinenbauer mit einem Umsatz größer 10 Mio. Euro einen Insolvenzantrag gestellt – davon zwei im vergangenen November. „Die Branche zeigt sich resistent gegen die Corona-Folgen und wird selbst das Vorjahresjahresergebnis von 2019 nicht mehr erreichen. Damals waren es 29 Unternehmen“, erklärt Falkensteg Partner Wolfram Lenzen.

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